Außergerichtlicher Einigungsversuch

Unsere Tätigkeit – Der außergerichtliche Einigungsversuch als Voraussetzung für Ihren Insolvenzantrag

 

Sind Sie überschuldet, können Sie die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen nur beantragen, wenn sie zuvor einen ernsthaften Versuch unternommen haben, sich mit ihren Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung außergerichtlich zu einigen. Dies ist zwingende Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und bei der Antragstellung nachzuweisen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Dem Einigungsversuch muss ein geordneter Plan zugrunde liegen. Es reicht nicht aus, wenn nur allgemein bei den Gläubigerinnen und Gläubigern angefragt wird, ob sie zu einer gütlichen Einigung bereit sind. Die Schuldnerin oder der Schuldner hat ihnen einen Vorschlag für die angemessene Bereinigung der Schulden zu unterbreiten. In der Regel wird dies ein Zahlungsplan sein, in dem feste Raten und genaue Zahlungstermine genannt werden, die an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Zahlungen und der hierfür geltenden Termine treten sollen.

Ein ernsthafter Einigungsversuch erfordert auch, dass die Schuldnerin oder der Schuldner die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legt. Die Gläubigerinnen und Gläubiger müssen anhand der Angaben beurteilen können, ob die vorgeschlagene Abänderung der Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist und ob sie den finanziellen Möglichkeiten der Schuldnerin oder des Schuldners entspricht.

Scheitert die außergerichtliche Einigung trotz ernsthaften Bemühens, so kann die Schuldnerin oder der Schuldner beim Insolvenzgericht schriftlich (also nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen (§ 305 InsO). Der Plan gilt bereits dann als gescheitert, wenn eine Gläubigerin oder ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Einigung aufgenommen wurden (§ 305 a InsO).

Voraussetzung ist die Vorlage einer Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle (das sind wir) aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Außerdem sind die Gründe für das Scheitern der außergerichtlichen Einigung darzulegen und der Plan beizufügen.

Einigungsversuch und Bescheinigung übernehmen wir. Ebenso bereiten wir die Antragsformulare mit den ermittelten Zahlen vor.

Sie füllen diesen vorbereiteten Antrag sodann vollständig aus und reichen diesen mit der Bescheinigung über das Scheitern bei Gericht ein. Alles weitere klären Gericht und Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder mit Ihnen.

Wir schaffen hierfür nur die Voraussetzungen.